Ziehe man diese von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gemäss Baueingabe von insgesamt 5'175 m2 ab, ergebe sich eine Bruttogeschossfläche von insgesamt 5'020.40 m2 und nicht von 4'967 m2. Die Beschwerdegegnerin habe zudem entgegen Art. 1 Abs. 2 BauV die Wandquerschnitte und die Flächen vor den Fenstern, welche in die Aussenmauer ragten, in den Räumen aller Häuser nicht berücksichtigt. Die anrechenbare Bruttogeschossfläche sei damit noch einiges grösser als die 5'175 m2, von denen die Beschwerdegegnerin in der Baueingabe ausgegangen sei.