5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der als "Réduit" bezeichnete Raum in der Wohnung D.2.01 in Level 03 im Grundrissplan eine Bodenfläche von 9 m2 aufweise. Diese Fläche sei etwas zu klein, weil auch die vor dem Fenster liegende Fläche dazu zu rechnen wäre, so dass sich die Fläche auf rund 10 m2 belaufe. Der Raum habe zudem ein 2.6 m2 grosses Fenster, befinde sich mitten in der Wohnung und liege innerhalb der Wärmedämmung. Er sei somit ohne Weiteres zu Wohn- und Arbeitszwecken verwendbar, womit seine Fläche der Bruttogeschossfläche anzurechnen sei.