In der modifizierten Berechnung der Ausnützungsziffer vom 2. Juni 2023 weise die Beschwerdegegnerin eine Verkehrsfläche von 409 m2 aus, womit sich die anrechenbare Landfläche auf 9'941 m2 (10'350 m2 - 409 m2) reduziere. Bei einer ermittelten anrechenbaren Seite 8 Bruttogeschossfläche von 4'967 m2 und einer anrechenbaren Landfläche von 9'941 m2 resultiere eine Ausnützungsziffer von 0.49. Damit sei das Bauvorhaben mit der Ausnützungsziffer von 0.5 vereinbar.