Deshalb seien auch die Fensternischen davon auszunehmen, zumal diese zu Wohnzwecken auch nicht nutzbar seien. Damit ergebe sich, dass die in der modifizierten Berechnung der Ausnützungsziffer vom 2. Juni 2023 ausgewiesene anrechenbare Bruttogeschossfläche von 4'967 m2 (5'175 m2 - 208 m2) nicht zu beanstanden sei. Die Drittgrundstücke miterschliessende Verkehrsfläche sei von der anrechenbaren Landfläche abzuziehen. In der modifizierten Berechnung der Ausnützungsziffer vom 2. Juni 2023 weise die Beschwerdegegnerin eine Verkehrsfläche von 409 m2 aus, womit sich die anrechenbare Landfläche auf 9'941 m2 (10'350 m2 - 409 m2) reduziere.