5.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die "Réduits" nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt worden seien, da diese die wohnhygienischen Vorschriften des Baureglements nicht einhalten würden. Den Baugesuchsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Konstruktionsstärke der Aussenwände nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt worden sei, was sich als korrekt erweise. Deshalb seien auch die Fensternischen davon auszunehmen, zumal diese zu Wohnzwecken auch nicht nutzbar seien.