Mit dem strittigen Bauvorhaben sind Wohnhäuser geplant, welche in der Wohn- und Gewerbezone zonenkonform sind (Art. 22 Abs. 1 BauG), womit sie nicht der Planungspflicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, inwiefern das strittige Bauvorhaben durch Sonderbauvorschriften präzisiert werden soll (Art. 39 Abs. 3 BauG). Zudem substantiiert er nicht, weshalb das Bauvorhaben den geltenden Einordnungs- und Ästhetikvorschriften widerspricht, womit diesbezüglich auf E. 5 des Bau- und Einspracheentscheids vom