Darunter fallen in erster Linie zonenwidrige Bauten und Anlagen, welche erhebliche Auswirkungen auf die örtliche Planung oder die Umwelt haben, so dass dafür keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden können (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_800_/2013 vom 29. April 2014 E. 2.1.2; 1C_57/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.1 und die Kasuistik bei: TSCHANNEN, in: Aemisegger/Moor/Ruch/ Tschannen, Praxiskommentar RPG, Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, N. 50 zu Art. 2 RPG). Mit dem strittigen Bauvorhaben sind Wohnhäuser geplant, welche in der Wohn- und Gewerbezone zonenkonform sind (Art.