Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, lässt sich den Gesetzesmaterialien zu Art. 96 Abs. 2 BauG entnehmen, dass darunter grössere Bauvorhaben zu verstehen sind, welche im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Planungspflicht nach Art. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) unterliegen. Darunter fallen in erster Linie zonenwidrige Bauten und Anlagen, welche erhebliche Auswirkungen auf die örtliche Planung oder die Umwelt haben, so dass dafür keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden können (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_800_/2013 vom 29. April 2014 E. 2.1.2;