Damit ist kein Erlass eines Baulinienplans, mit welchem die Erschliessung bestimmter Teilgebiete geregelt wird (Art. 38 Abs. 1 BauG), erforderlich, wobei offen gelassen werden kann, ob es sich beim rechtskräftig bewilligten Strassenbauprojekt bereits um einen Sondernutzungsplan handelt (BGE 117 I 35 E. 2). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, lässt sich den Gesetzesmaterialien zu Art. 96 Abs. 2 BauG entnehmen, dass darunter grössere Bauvorhaben zu verstehen sind, welche im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Planungspflicht nach Art. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) unterliegen.