Seite 6 Überbauung der vorliegenden Grössenordnung gegeben sei, habe das Strassenprojekt "Verlängerung E." bewilligt und realisiert werden müssen. Eine Überbauung mit […] führe zweifellos zu erheblichem Mehrverkehr und habe damit erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 96 Abs. 2 BauG. Das Bauprojekt befinde sich an präsenter und empfindlicher Lage auf der Kuppe des D. und habe alleine schon deswegen erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild.