Im Rekursentscheid vom 13. November 2020 habe sich die Vorinstanz in Bezug auf die Sondernutzungsplanpflicht nicht festgelegt. Demnach erweise sich die Rüge, dass es dem Bauvorhaben zufolge Fehlens eines Sondernutzungsplans an der erforderlichen Baureife fehle, als nicht gerechtfertigt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz im Rekursentscheid vom 17. November 2020 die Voraussetzungen für eine Sondernutzungsplanpflicht als gegeben betrachtet habe. Damit eine genügende verkehrsmässige Erschliessung für eine