Das Amt für Umwelt habe zudem im Bau- und Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 festgehalten, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ersichtlich seien. Ebenfalls vertretbar sei, dass die verfügende Behörde die Ansicht vertrete, dass die gute Gestaltung der Bauten im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beurteilt werden könne. Deren Würdigung liege im Rahmen des durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraums. Im Rekursentscheid vom 13. November 2020 habe sich die Vorinstanz in Bezug auf die Sondernutzungsplanpflicht nicht festgelegt.