4.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es sich beim strittigen Bauvorhaben nicht um ein Vorhaben handle, für welches nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Sondernutzungsplan verlangt werde. Es stehe fest, dass heute eine hinreichende Erschliessung des Baugrundstücks bestehe. Damit bestehe kein Koordinationsbedarf mit weiteren Strassenbauvorhaben. Das Amt für Umwelt habe zudem im Bau- und Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 festgehalten, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ersichtlich seien.