4. Gemäss Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGs 721.1) gehört zur Baureife von Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für die Benützerinnen und Benützer sowie die Nachbarschaft zur Baureife ein Sondernutzungsplan. Als Sondernutzungspläne gelten: a) Baulinienpläne, b) Überbauungspläne, c) Erneuerungspläne.