Damit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu bejahen ist. Weil es sich bei der Frage, ob die zulässige Ausnützungsziffer eingehalten ist, aber nicht um eine Ermessensfrage handelt, verfügt das Obergericht diesbezüglich über freie Kognition, womit dieser Gehörsmangel geheilt werden kann.