3.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid in der Tat nicht mit diesen Rügen auseinandergesetzt, obschon die Frage der Überschreitung der Ausnützungsziffer im vorliegenden Fall das "Killerkriterium" bildet (vgl. dazu unten E. 5). Sie hat vielmehr einseitig auf die modifizierte Flächenberechnung vom 2. Juni 2023 abgestellt, ohne die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 26. Juni 2023 zu prüfen. Damit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu bejahen ist.