3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da er in der Rekursschrift und Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (act. 4.14) u.a. vorgebracht habe, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in ihrer Ausnützungsberechnung in der Baugesuchseingabe als auch in der Neuberechnung vom 2. Juni 2023 (act. 4.12) die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht korrekt berechnet habe, weil sie entgegen Art. 1 Abs. 2 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) u.a. die Wandquerschnitte nicht in die anrechenbare Bruttogeschossfläche einbezogen habe. Ebenfalls sei die Rüge nicht geprüft worden, dass