Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem die Vorinstanz seinen Rekurs abgewiesen hat, formell beschwert. Er ist als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0007 unmittelbarer Anstösser zur Bauparzelle. Damit ist bei ihm die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben und er ist durch den angefochtenen Bauentscheid besonders berührt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.