7.6 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegner mit der Wahl eines lärmarmen Produkts, einem schallreduzierten Nachtbetrieb und dem grosszügigen Vorsorgezuschlag von +9 dB dem Vorsorgeprinzip ausreichend nachgekommen sind. Damit kommt das Obergericht zum Schluss, dass keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliegt. Für die Anordnung von Vorsorgemassnahmen zur weiteren Lärmreduktion besteht folglich keine Veranlassung. 8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanzen das nachträgliche Baugesuch zurecht bewilligt bzw. die dagegen gerichteten Rekurse abgewiesen haben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.