Im Weiteren ist hervorzuheben, dass die vorsorgliche Richtwirkungskorrektur beim nachträglichen Baugesuch mit +9dB eher grosszügig festgelegt ist, da sich im Bereich des Aussengeräts offenkundig keine einspringende Gebäudeecke befindet, welche eine Verstärkung der Schallreflektion zur Folge hätte. Vielmehr erschiene eine Richtwirkungskorrektur von +6dB sachgerecht (Positionierung an der Hauswand gemäss S. 6 der Vollzugshilfe), womit sich noch eine Differenz von +3dB zum Lärmschutznachweis vom 21. August 2020 ergäbe.