Da dem nachträglichen Baugesuch exakt derselbe Situationsplan zugrunde liegt, hätte sich damit ein höherer Planungswert bzw. exakt derselbe Planungswert von 41.1 dB(A) ergeben, welcher im Lärmschutznachweis vom 25. August 2021 berechnet wurde. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass die vorsorgliche Richtwirkungskorrektur beim nachträglichen Baugesuch mit +9dB eher grosszügig festgelegt ist, da sich im Bereich des Aussengeräts offenkundig keine einspringende Gebäudeecke befindet, welche eine Verstärkung der Schallreflektion zur Folge hätte.