Seite 11 von + 3dB wurde damit offensichtlich zu tief angesetzt, da die Wärmepumpe bei dieser Korrektur mit einem Abstand von mindestens 5 m ab der Westfassade hätte realisiert werden müssen (S. 6 der Vollzugshilfe), wofür jedoch keine bewilligten Pläne aktenkundig sind. Mit anderen Worten hätte damit entsprechend der Vollzugshilfe bereits im Lärmschutznachweis vom 21. August 2020 und in der rechtskräftigen Bewilligung vom 15. Januar 2021 eine höhere Richtwirkungskorrektur berücksichtigt werden müssen.