7.4 Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, wies der Lärmschutznachweis vom 21. August 2020, welcher Bestandteil des ursprünglich bewilligten Baugesuchs bildete (act. 8.5.1), eine Richtwirkungskorrektur von + 3dB aus, wogegen der Lärmschutznachweis vom 25. August 2021 eine Richtwirkungskorrektur von +9dB angibt. Damit stellt sich die Frage, wo der ursprünglich bewilligte Standort der strittigen Anlage war. Aus dem Plan "Amtliche Vermessung" vom 14. August 2020 (Massstab 1:300) ergibt sich eine Positionierung des Aussengeräts von etwa 1 m Abstand zur westlichen Gebäudewand.