Bei freistehenden Anlagen mit mindestens 5 m Abstand zur Wand ergibt sich dabei eine Richtwirkungskorrektur von + 3dB, an der Wand eine solche von + 6dB und bei einer einspringenden Ecke eine Korrektur von + 9dB (S. 6 der Vollzugshilfe). Die Richtwirkungskorrektur definiert damit nicht die effektive Erhöhung des Lärmpegels beim Austritt aus der Anlage, vielmehr ist diese Korrektur als Sicherheitszuschlag zugunsten der Nachbarschaft zu qualifizieren. Die Richtwirkungskorrektur bildet somit ein zusätzliches Element des vorsorglichen Immissionsschutzes und dient demzufolge unmittelbar dem Vorsorgeprinzip.