LSV zumindest jener Wert einzuhalten, der mit dem bewilligten Projekt habe erzielt werden können. Sämtliche Aufwendungen seien freiwillig und auch verhältnismässig, weil die Aufwendungen von den Beschwerdegegnern durch deren rechtswidriges Handeln selbst verschuldet worden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spielten die Kosten für die Herstellung des bewilligten Zustands keine Rolle. Die Verlegung der Wärmepumpe an den rechtskräftig bewilligten Standort erweise sich daher von vornherein als verhältnismässig.