Es sei offensichtlich wirtschaftlich tragbar, dass die Beschwerdegegner das Baugesuch so ausführten, wie sie dieses ursprünglich eingereicht hätten. Die nunmehr entstehenden Kosten hätten sich die Beschwerdegegner selbst zuzuschreiben. Die Beschwerdegegner hätten am 22. Juli 2020 einen viel besseren Standort eingereicht als jenen gemäss der Projektänderung zum Baugesuch. Es sei somit aufgrund des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 USG und Art. 7 LSV zumindest jener Wert einzuhalten, der mit dem bewilligten Projekt habe erzielt werden können.