7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Projektänderung zum Baugesuch nicht mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar sei. Die Emissionen seien beim bewilligten Baugesuch vom 15. Januar 2021 ungefähr 6dB(A) tiefer als beim nachträglichen Baugesuch gewesen. Die Beschwerdegegner hätten damit den "Tatbeweis" erbracht, dass die streitige Anlage so aufgestellt und in Betrieb genommen werden könne, dass die Emissionen viel tiefer seien als beim widerrechtlich aufgestellten und in Betrieb genommenen Standort. Es sei offensichtlich wirtschaftlich tragbar, dass die Beschwerdegegner das Baugesuch so ausführten, wie sie dieses ursprünglich eingereicht hätten.