Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit könne von den Beschwerdegegnern in Anbetracht der hohen Anschaffungskosten nicht zusätzlich die Installation weiterer Massnahmen verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei ein Wert von 1.5 Prozent der Bausumme als nicht gering einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1).