Die Beschwerdegegner hätten Fotos des Untergeschosses eingereicht, aus denen ersichtlich sei, dass eine Innenaufstellung der Anlage technisch ausgeschlossen sei. Anlässlich des Rekursaugenscheins habe sich die Einschätzung bestätigt, dass im Aussenbereich keine alternativen Standorte auf der Hand lägen und dass ein Standort auf der Nordwestseite des Wohnhauses der Beschwerdegegner mit Blick auf die Distanz zu den Nachbargebäuden sowie die Organisation des Untergeschosses des Wohnhauses der Beschwerdegegner vorteilhaft sei.