Seite 9 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass als Vorsorgemassnahmen ein lärmarmes Produkt zum Einsatz komme und zudem ein schallreduzierter Nachtbetrieb vorgesehen sei. Die Beschwerdegegner hätten Fotos des Untergeschosses eingereicht, aus denen ersichtlich sei, dass eine Innenaufstellung der Anlage technisch ausgeschlossen sei.