1C_418/2019 vom 16. Juli 2019 E. 5.2; 1C_205/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2) und die Beschwerdeführer ihre Beschwerde andererseits auf die ebenfalls in der Vollzugshilfe definierte Richtwirkungskorrekur stützen (vgl. dazu E. 7). Die Beschwerdeführer zeigen denn auch nicht auf, wie die Lärmermittlung bei eigenen Gebäuden in den Lärmschutznachweis integriert werden könnte. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Lärmschutznachweis keine Angaben über die lärmempfindlichen Räume des Wohnhauses der Beschwerdegegner enthält. Aus diesem geht jedoch hervor, dass zwischen 19 und 07 Uhr die Anlage im schallreduzierten Nachtbetrieb aktiviert ist.