Mit den Vorinstanzen ist darin übereinzugehen, dass als lärmempfindlicher Raum einzig das Zimmer/Büro im Dachraum massgebend ist, welches damit einen hinreichenden Abstand zur strittigen Anlage aufweist. Die Beschwerdeführer begründen nicht, weshalb die Vollzugshilfe diesbezüglich bundesrechtswidrig sein soll, zumal auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung regelmässig auf diese Vollzugshilfe verweist (Urteile 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3; 1C_418/2019 vom 16. Juli 2019 E. 5.2;