Dabei bemängeln sie die Vollzugshilfe 6.21 des "Cercle Bruit", wonach ein möglichst grosser Abstand zu den Fenstern der lärmempfindlichen Räume hinreichend für den Verzicht auf vertiefte Abklärungen sei. Die Vorinstanz hätte zumindest anordnen müssen, dass gemäss Vollzugshilfe im Sinne der Vorsorge während der Nacht (19 bis 07 Uhr) grundsätzlich und im Zeitraum von 22 bis 06 Uhr zwingend der Flüstermodus