6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Lärmschutznachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dieser sei für alle lärmempfindlichen Räume zu erbringen, die sich im Einflussbereich der geplanten Anlage befänden. Der Lärmschutznachweis vom 25. August 2021 enthalte keine Angaben zu den lärmempfindlichen Räumen auf der Liegenschaft der Beschwerdegegner. Dabei bemängeln sie die Vollzugshilfe 6.21 des "Cercle Bruit", wonach ein möglichst grosser Abstand zu den Fenstern der lärmempfindlichen Räume hinreichend für den Verzicht auf vertiefte Abklärungen sei.