5.3 Die Parzellen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner liegen beide in der Wohnzone 35, für welche nach Art. 16 BauR die Empfindlichkeitsstufe II gilt. Gemäss Anhang 6 LSV, der u.a. den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt für die Empfindlichkeitsstufe II ein Planungswert von 55 dB(A) tags und von 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Im Lärmschutznachweis vom 25. August 2021 (act. 8.5.23) wurde für die strittige Anlage der Beurteilungspegel beim nächstgelegenen Gebäude Assek. Nr. yyyy auf der nördlich angrenzenden Parzelle Nr. yyxx gemessen. Dieses Gebäude weist gemäss dem Situationsplan (act.