Sie bilden daher bereits ein Element des vorsorglichen Immissionsschutzes. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen daher zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 141 II 476 E. 3.2 S. 480; 127 II 306 E. 8 S. 317 f.; 124 II 517 E. 5a S. 523; Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2).