(WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1310). Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 15. September 2022 den Entscheid der BBK E. vom 11. Februar 2022 lediglich prozessual als Anfechtungsgegenstand ersetzt hat, die Baubewilligung jedoch durch den Entscheid des Gemeinderats nicht aufgehoben wurde. Wie die Beschwerdegegner vernehmlassungsweise zutreffend ausführen, galt beim Anfechten des Entscheids des Gemeinderats die Baubewilligung als inhaltlich mitangefochten. Damit ist die Vorinstanz im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre zurecht nicht auf den entsprechenden Antrag eingetreten (BGE 134 II 142 E. 1.4;