4.2 Nach dem sogenannten Devolutiveffekt geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung eines Rechtsmittels auf die nächsthöhere Instanz über. Der Vorinstanz wird damit die Herrschaft über das Verfahren entzogen. Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Rekursinstanz prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.