3.2 Im vorliegenden Fall sind keine Fragen auf der Ebene des Sachverhalts, sondern Rechtsfragen streitig. Im Weiteren sind keine persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu beurteilen, d.h. der persönliche Eindruck der Beschwerdeführer ist für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet zudem keinen Anspruch, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1).