3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt. Art. 55 des Justizgesetzes (bGS 145.31) befasst sich nicht mit dem Anspruch auf eine Verhandlung, sondern mit deren Ausgestaltung ("öffentlich"). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.