3. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins sowie eine mündliche öffentliche Verhandlung. Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sei aufgrund der Streitfrage "Lärmschutz" von öffentlichem Interesse, womit eine öffentliche Verhandlung angezeigt sei. Gegenstand des Augenscheins sei das Gebiet "F.", E. Thema sei die Überprüfung der örtlichen Verhältnisse bezogen auf den unbewilligten und damit widerrechtlichen heutigen Standort, den bewilligten Standort, mögliche Abschirmmass-nahmen usw.