Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren 2, die Baubewilligung vom 11. Februar 2022 sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist diese Verfügung durch den Rekursentscheid der Vorinstanz ersetzt worden. Vor dem Obergericht kann einzig dieser Entscheid angefochten werden, womit der Bau- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission E. vom 11. Februar 2022 kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet (vgl. dazu unten E. 4).