Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem die Vorinstanz ihren Rekurs abgewiesen hat, formell beschwert. Sie sind als Grundeigentümer der Parzelle Nr. xyyx unmittelbare Anstösser zur Bauparzelle. Damit ist bei ihnen die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben und sie sind durch den angefochtenen Bauentscheid besonders berührt. Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren 2, die Baubewilligung vom 11. Februar 2022 sei aufzuheben.