A. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (act. 8.5.1) ersuchten C. und D. die Baubewilligungskommission E. um Bewilligung einer Luft/Wasser-Wärmepumpe bei ihrem Wohnhaus Assek. Nr. xxxx auf der Parzelle Nr. xyxx, F., Gemeinde E. Gemäss kommunalem Zonenplan Nutzung liegt die Parzelle Nr. xyxx in der Wohnzone xyx, welche nach Art. 16 des Baureglements E. (BauR) der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist. Während der Auflagefrist erhoben A. und B., Grundeigentümer der nordwestlich angrenzenden Parzelle Nr. xyyx, Einsprache gegen das Bauvorhaben (act. 8.5.3). Mit Entscheid vom 15. Januar 2021 (act.