Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 15. Mai 2025 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (1C_83/2024). Urteil vom 14. Dezember 2023 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 23 12 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. und B., vertreten durch: RA AB. Beschwerdegegner C. und D., vertreten durch: RA CD. Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Vorvorinstanz Gemeinderat E. Gegenstand Baubewilligung für Luft/Wasser-Wärmepumpe Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 19. April 2023 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Der Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend kurz DBV-AR) vom 19. April 2023 betreffend den Rekurs- entscheid des Gemeinderats E. (im Folgenden: kurz GR E.) vom 15. September 2022 i.S. nachträgliche Baubewilligung für die Änderung des Standorts für die Aufstellung einer freistehenden Luft-/Wasser-Wärmepumpe, Baugesuch Nr. 090/20 (Projektänderung) sei aufzuheben; 2. Dementsprechend sei - die nachträgliche Baubewilligung der Baubewilligungskommission E. (nachfolgend kurz BBK E.) vom 11. Februar 2022 für das Baugesuch Nr. 090/20 (Projektänderung) aufzuheben; - die Einsprache von B. und A. vom 8. Oktober 2021 betreffend das Baugesuch Nr. 090/20 (Projektänderung), gutzuheissen; und - das nachträgliche Baugesuch Nr. 090/20 (Projektänderung), von D. und C. für die freistehende Luft-/Wärmewasserpumpe abzuweisen, sowie - der Weiterbetrieb der widerrechtlichen Anlage zu untersagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren, für das Rekurs- verfahren vor dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Aus- serrhoden und für das Rekursverfahren vor dem Gemeinderat E. b) der Beschwerdegegner: 1. Die Beschwerde von A. und B., E., vom 22. Mai 2023 sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwert- steuer zulasten der Beschwerdeführer. c) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. d) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei zulasten der Beschwerdeführer kostenfällig abzuweisen. Seite 2 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (act. 8.5.1) ersuchten C. und D. die Baubewilligungskommission E. um Bewilligung einer Luft/Wasser-Wärmepumpe bei ihrem Wohnhaus Assek. Nr. xxxx auf der Parzelle Nr. xyxx, F., Gemeinde E. Gemäss kommunalem Zonenplan Nutzung liegt die Parzelle Nr. xyxx in der Wohnzone xyx, welche nach Art. 16 des Baureglements E. (BauR) der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist. Während der Auflagefrist erhoben A. und B., Grundeigentümer der nordwestlich angrenzenden Parzelle Nr. xyyx, Einsprache gegen das Bauvorhaben (act. 8.5.3). Mit Entscheid vom 15. Januar 2021 (act. 8.5.15) bewilligte die Bau- bewilligungskommission E. das Bauvorhaben und wies die Einsprache von A. und B. ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auszug aus dem Geoportal GIS AR, Zonenplan Nutzung, Dezember 2023 [Grafik] B. Nachdem die ehemaligen Einsprecher die Gemeindebaubehörde darüber informiert hatten, dass der Standort der Luft/Wasser-Wärmepumpe von den bewilligten Plänen abwich, bean- tragten C. und D. mit Projektänderungsgesuch vom 7. September 2021 (act. 8.5.23) nachträglich deren Bewilligung. Dagegen erhoben A. und B. mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 (act. 8.5.25) erneut Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Februar 2022 (act. 8.5.39) bewilligte die Baubewilligungskommission E. das Bauvorhaben und wies die Einsprache von A. und B. ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs von A. und B. wies der Gemeinderat E. mit Entscheid vom 15. September 2022 (act. 2.6) ebenfalls ab. C. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 (act. 2.5) Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft u.a. mit dem Antrag, den Rekursentscheid des Gemeinderates aufzuheben und das Baugesuch zur Neubeurteilung zurückzuweisen. D. Mit Entscheid vom 19. April 2023 (act. 2.2) wies das Departement Bau und Volkswirtschaft den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. E. Dagegen liessen A. und B. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AB., mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht erheben, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellten. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 (act. 6), 6. Juli 2023 (act. 9) und 7. Juli 2023 (act. 7) liessen sich der Gemeinderat E. (im Folgenden: Vorvorinstanz), das Departement Bau und Seite 3 Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) sowie C. und D. (im Folgenden: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwältin CD., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Dazu folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführer vom 10. August 2023 (act. 13) und der Beschwerdegegner vom 24. August 2023 (act. 14). G. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung der Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem die Vorinstanz ihren Rekurs abgewiesen hat, formell beschwert. Sie sind als Grundeigen- tümer der Parzelle Nr. xyyx unmittelbare Anstösser zur Bauparzelle. Damit ist bei ihnen die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben und sie sind durch den angefochte- nen Bauentscheid besonders berührt. Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren 2, die Baubewilligung vom 11. Februar 2022 sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist diese Verfügung durch den Rekursentscheid der Vorinstanz ersetzt worden. Vor dem Obergericht kann einzig dieser Entscheid angefochten werden, womit der Bau- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission E. vom 11. Februar 2022 kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet (vgl. dazu unten E. 4). 2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Seite 4 Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorlie- gend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgese- hen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts- kontrolle beschränkt. Rechtsfragen unterstehen dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia), welcher bedeutet, dass das Gericht an die Rechtsauffassun- gen der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist; auch nicht an die von ihnen nach Mass- gabe des kantonalen Verfahrensrechts form- und fristgerecht vorgetragenen Rechtsbehaup- tungen (BGE 133 V 196 E. 1.4). Daher kann das Obergericht eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. dazu WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1305). 3. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins sowie eine münd- liche öffentliche Verhandlung. Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sei aufgrund der Streitfrage "Lärmschutz" von öffentlichem Interesse, womit eine öffentliche Verhandlung angezeigt sei. Gegenstand des Augenscheins sei das Gebiet "F.", E. Thema sei die Überprüfung der örtlichen Verhältnisse bezogen auf den unbewilligten und damit widerrecht- lichen heutigen Standort, den bewilligten Standort, mögliche Abschirmmass-nahmen usw. 3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt. Art. 55 des Justizgesetzes (bGS 145.31) befasst sich nicht mit dem Anspruch auf eine Verhandlung, sondern mit deren Ausgestaltung ("öffentlich"). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unpartei- ischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentli- chen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tat- fragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwen- dig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des EGMR Ramos Nunes de Carvalho e Sá gegen Seite 5 Portugal vom 6. November 2018 [Nr. 55391/13, Nr. 57728/13 und Nr. 74041/13] § 190 ff.; BGE 147 I 153 E. 3.5.1; 144 III 442 E. 2.6 S. 447; 136 I 279 E. 1 S. 281; 124 I 322 E. 4a S. 324; Urteile des Bundesgerichts 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.2; 8C_136/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.4.1; 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4). 3.2 Im vorliegenden Fall sind keine Fragen auf der Ebene des Sachverhalts, sondern Rechtsfra- gen streitig. Im Weiteren sind keine persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu beurteilen, d.h. der persönliche Eindruck der Beschwerdeführer ist für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet zudem keinen Anspruch, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1). Es ist damit nicht erkennbar, wel- che neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten erge- ben, durch die beantragte Verhandlung gewonnen werden könnten. Eine öffentliche Ver- handlung würde nichts zur Klärung der Angelegenheit beitragen. Sie erscheint daher weder notwendig noch zweckmässig. Demzufolge ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzuweisen. 3.3 Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die ent- scheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augen- schein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ein Augenschein ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzu- nehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlage des Rechtstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheid- grundlage darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 3.2; KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 79 zu Art. 7 VRG). 3.4 Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfah- rensakten, welche umfangreiche Pläne sowie ein vorinstanzliches Augenscheinprotokoll mit Fotodokumentation enthalten (act. 2.7) sowie dem allgemeinnotorischen Geoportal (Urteil des Bundesgerichts 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.1). Damit ist auch der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer beantragten im vorinstanzlichen Rekursverfahren wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids vom 11. Februar Seite 6 2022. Die Vorinstanz ist aufgrund des Devolutiveffekts nicht auf diesen Antrag eingetreten. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz der Gemeinderat E. mit seinem Entscheid vom 15. September 2022 den Entscheid der BBK E. ersetzt habe. Wenn diese Auffassung zutreffen würde, gäbe es im heutigen Zeitpunkt somit gar keine Baubewilligung für das streitige Baugesuch. Somit müsse der Bau- bewilligungsentscheid der BBK E. vom 11. Februar 2022 Gegenstand des nachfolgenden Rechtsverfahrens sein. 4.2 Nach dem sogenannten Devolutiveffekt geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung eines Rechtsmittels auf die nächsthöhere Instanz über. Der Vorinstanz wird damit die Herrschaft über das Verfahren entzogen. Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Rekursinstanz prozessual die ange- fochtene Verfügung ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfol- genden Instanzenzug bildet (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1310). Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 15. September 2022 den Entscheid der BBK E. vom 11. Februar 2022 lediglich prozessual als Anfechtungsgegenstand ersetzt hat, die Baubewilligung jedoch durch den Entscheid des Gemeinderats nicht aufgehoben wurde. Wie die Beschwerdegegner vernehmlassungsweise zutreffend ausführen, galt beim Anfechten des Entscheids des Gemeinderats die Baubewilligung als inhaltlich mitan- gefochten. Damit ist die Vorinstanz im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre zurecht nicht auf den entsprechenden Antrag eingetreten (BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 1.1). 5. 5.1 Bei der strittigen Luft/Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41), bei deren Betrieb Lärmemissio- nen verursacht werden, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet wer- den, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugs- behörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). 5.2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen (d.h. hier der Lärm bei Austritt aus der Anlage, vgl. Art. 7 Abs. 2 USG) im Rahmen der Vorsorge so weit zu begren- zen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprin- zip; Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; BGE 141 II 476 E. 3.2). Dabei gilt es Seite 7 jedoch zu beachten, dass die Planungswerte unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 USG), welche die Schwelle zur schädlichen oder lästigen Einwirkung definieren (Art. 13 USG). Sie bilden daher bereits ein Element des vorsorglichen Immissionsschutzes. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen daher zusätz- liche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissio- nen erreichen lässt (BGE 141 II 476 E. 3.2 S. 480; 127 II 306 E. 8 S. 317 f.; 124 II 517 E. 5a S. 523; Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2). Am 1. November 2023 trat zudem Art. 7 Abs. 3 LSV in Kraft, wonach bei neuen Luft/Wasser- Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmemissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen sind, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. 5.3 Die Parzellen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner liegen beide in der Wohn- zone 35, für welche nach Art. 16 BauR die Empfindlichkeitsstufe II gilt. Gemäss Anhang 6 LSV, der u.a. den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt für die Empfindlichkeitsstufe II ein Planungswert von 55 dB(A) tags und von 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Im Lärmschutznachweis vom 25. August 2021 (act. 8.5.23) wurde für die strittige Anlage der Beurteilungspegel beim nächstgelegenen Gebäude Assek. Nr. yyyy auf der nördlich angrenzenden Parzelle Nr. yyxx gemessen. Dieses Gebäude weist gemäss dem Situationsplan (act. 8.5.23) eine Distanz von 14.13 m zum bestehenden Aussengerät der Wärmepumpe auf. Damit ergibt sich - unter Berücksichtigung einer Richtwirkungskorrek- tur von 9 dB(A) - ein Beurteilungspegel von 41.1 dB(A), womit die Planungswerte auch beim Gebäude der Beschwerdeführer, welches 17.45 m Abstand aufweist, eingehalten sind. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Lärmschutznachweis nicht den gesetzli- chen Vorgaben entspreche. Dieser sei für alle lärmempfindlichen Räume zu erbringen, die sich im Einflussbereich der geplanten Anlage befänden. Der Lärmschutznachweis vom 25. August 2021 enthalte keine Angaben zu den lärmempfindlichen Räumen auf der Liegen- schaft der Beschwerdegegner. Dabei bemängeln sie die Vollzugshilfe 6.21 des "Cercle Bruit", wonach ein möglichst grosser Abstand zu den Fenstern der lärmempfindlichen Räume hin- reichend für den Verzicht auf vertiefte Abklärungen sei. Die Vorinstanz hätte zumindest an- ordnen müssen, dass gemäss Vollzugshilfe im Sinne der Vorsorge während der Nacht (19 bis 07 Uhr) grundsätzlich und im Zeitraum von 22 bis 06 Uhr zwingend der Flüstermodus Seite 8 (schallreduzierter Nachtbetrieb) zu aktivieren sei. Dies gelte auch für die Gewährleistung der Heizleistung im Flüstermodus ohne die Verwendung eines elektrischen Heizeinsatzes. 6.2 Wie die Vorinstanz, die Beschwerdegegner und die Vorvorinstanz vernehmlassungsweise zutreffend vorbringen, lässt sich gemäss S. 6 f. der Vollzugshilfe 6.21 "Cercle Bruit" der Ver- einigung kantonaler Lärmschutzfachleute vom 16. Juni 2022 bei einer Wärmepumpe, welche sich nahe an der Fassade des Einfamilienhauses befindet, die Schallausbreitung gegenüber dem eigenen Gebäude nicht mit der Web-Applikation "Lärmschutznachweis" (Anhang 1) berechnen. Eine Wärmepumpenanlage, welche sich nahe an der Fassade des Einfamilien- hauses befindet, soll nach Möglichkeit dort platziert werden, wo - keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen vorhanden sind, - ein möglichst grosser Abstand zu den Fenstern der lärmempfindlichen Räume vorhanden ist, - die lärmempfindlichen Räume ein weiteres Fenster an einer von der Wärmepumpe abge- wandten Seite haben. Aus den Akten ergibt sich, dass sich bei der Westfassade des Gebäudes Assek. Nr. xxxx, wo die Luft/Wasser-Wärmepumpenanlage platziert ist, im Kellergeschoss ein Vorplatz, ein Keller und der Tankraum, im westseitigen Erdgeschoss die Garderobe, die Küche und der Essbereich und im Obergeschoss der Estrich, ein Bad/WC sowie ein Studio/Büro befinden (act. 8.5.1). Mit den Vorinstanzen ist darin übereinzugehen, dass als lärmempfindlicher Raum einzig das Zimmer/Büro im Dachraum massgebend ist, welches damit einen hinreichenden Abstand zur strittigen Anlage aufweist. Die Beschwerdeführer begründen nicht, weshalb die Vollzugshilfe diesbezüglich bundesrechtswidrig sein soll, zumal auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung regelmässig auf diese Vollzugshilfe verweist (Urteile 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3; 1C_418/2019 vom 16. Juli 2019 E. 5.2; 1C_205/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2) und die Beschwerdeführer ihre Beschwerde andererseits auf die ebenfalls in der Vollzugshilfe definierte Richtwirkungskorrekur stützen (vgl. dazu E. 7). Die Beschwerdeführer zeigen denn auch nicht auf, wie die Lärmermittlung bei eigenen Gebäu- den in den Lärmschutznachweis integriert werden könnte. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Lärmschutznachweis keine Angaben über die lärmempfindlichen Räume des Wohnhauses der Beschwerdegegner enthält. Aus diesem geht jedoch hervor, dass zwischen 19 und 07 Uhr die Anlage im schallreduzierten Nachtbetrieb aktiviert ist. Dabei handelt es sich um einen verbindlichen Teil des Baugesuchs bzw. der Baubewilligung, womit keine zusätzliche Anordnung der Vorinstanz erforderlich war (vgl. S. 4 des Bau- und Einsprache- entscheids der BBK vom 11. Februar 2022 und S. 4 der Vollzugshilfe). Seite 9 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass als Vorsorgemass- nahmen ein lärmarmes Produkt zum Einsatz komme und zudem ein schallreduzierter Nacht- betrieb vorgesehen sei. Die Beschwerdegegner hätten Fotos des Untergeschosses einge- reicht, aus denen ersichtlich sei, dass eine Innenaufstellung der Anlage technisch ausge- schlossen sei. Anlässlich des Rekursaugenscheins habe sich die Einschätzung bestätigt, dass im Aussenbereich keine alternativen Standorte auf der Hand lägen und dass ein Stand- ort auf der Nordwestseite des Wohnhauses der Beschwerdegegner mit Blick auf die Distanz zu den Nachbargebäuden sowie die Organisation des Untergeschosses des Wohnhauses der Beschwerdegegner vorteilhaft sei. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit könne von den Beschwerdegegnern in Anbetracht der hohen Anschaffungskosten nicht zusätzlich die Installation weiterer Massnahmen verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts sei ein Wert von 1.5 Prozent der Bausumme als nicht gering einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1). 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Projektänderung zum Baugesuch nicht mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar sei. Die Emissionen seien beim bewilligten Baugesuch vom 15. Januar 2021 ungefähr 6dB(A) tiefer als beim nachträglichen Baugesuch gewesen. Die Beschwerdegegner hätten damit den "Tatbeweis" erbracht, dass die streitige Anlage so auf- gestellt und in Betrieb genommen werden könne, dass die Emissionen viel tiefer seien als beim widerrechtlich aufgestellten und in Betrieb genommenen Standort. Es sei offensichtlich wirtschaftlich tragbar, dass die Beschwerdegegner das Baugesuch so ausführten, wie sie dieses ursprünglich eingereicht hätten. Die nunmehr entstehenden Kosten hätten sich die Beschwerdegegner selbst zuzuschreiben. Die Beschwerdegegner hätten am 22. Juli 2020 einen viel besseren Standort eingereicht als jenen gemäss der Projektänderung zum Bauge- such. Es sei somit aufgrund des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 USG und Art. 7 LSV zumindest jener Wert einzuhalten, der mit dem bewilligten Projekt habe erzielt werden können. Sämtliche Aufwendungen seien freiwillig und auch verhältnismässig, weil die Aufwendungen von den Beschwerdegegnern durch deren rechtswidriges Handeln selbst verschuldet worden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spielten die Kosten für die Herstellung des bewilligten Zustands keine Rolle. Die Verlegung der Wärmepumpe an den rechtskräftig bewilligten Standort erweise sich daher von vornherein als verhältnismässig. 7.3 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht behaupten, eine Inneninstallation im Wohnhaus sei möglich oder dass ein Alternativstandort bei einer anderen Gebäudeseite in Frage komme. Sie fordern jedoch eine Verlegung der Luft/Wasser-Wärmepumpe an den ursprünglich bewilligten Standort. Der Aufstellungsort einer Wärmepumpe hat Auswirkungen Seite 10 auf die Emissionen bzw. die Ausbreitung des Schalls. Die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit verlangt deshalb, dass der Standort der Wärmepumpe anzugeben ist (S. 11). Der Standort ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. Bei freistehenden Anlagen mit mindestens 5 m Abstand zur Wand ergibt sich dabei eine Richtwirkungskorrektur von + 3dB, an der Wand eine solche von + 6dB und bei einer einspringenden Ecke eine Korrektur von + 9dB (S. 6 der Vollzugshilfe). Die Richtwirkungskorrektur definiert damit nicht die effektive Erhöhung des Lärmpegels beim Austritt aus der Anlage, vielmehr ist diese Korrektur als Sicherheitszu- schlag zugunsten der Nachbarschaft zu qualifizieren. Die Richtwirkungskorrektur bildet somit ein zusätzliches Element des vorsorglichen Immissionsschutzes und dient demzufolge unmittelbar dem Vorsorgeprinzip. 7.4 Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, wies der Lärmschutznachweis vom 21. August 2020, welcher Bestandteil des ursprünglich bewilligten Baugesuchs bildete (act. 8.5.1), eine Richtwirkungskorrektur von + 3dB aus, wogegen der Lärmschutznachweis vom 25. August 2021 eine Richtwirkungskorrektur von +9dB angibt. Damit stellt sich die Frage, wo der ursprünglich bewilligte Standort der strittigen Anlage war. Aus dem Plan "Amtliche Vermessung" vom 14. August 2020 (Massstab 1:300) ergibt sich eine Positionierung des Aussengeräts von etwa 1 m Abstand zur westlichen Gebäudewand. Aus dem Plan GIS Standard (Massstab: 1: 500) ergibt sich ebenfalls ein Abstand von etwa 1 m zur westlichen Gebäudewand. Aus dem Grundrissplan 1:100 sowie dem beigelegten Foto geht jedoch eine Positionierung des Aussengeräts in 1 m Entfernung zur Vorderkante der nordwestlichen Gebäudeecke hervor. Alle diese Dokumente wurden mit dem Stempel "Bewilligt mit Auflagen" vom 15. Januar 2021 versehen. Bei der Einspracheverhandlung vom 29. Oktober 2020 gaben die Beschwerdegegner an, dass der Standort der Anlage im Zusammenhang mit der Lage des Heizungsraums an der Westfassade gewählt worden sei (act. 6.5.8). Gemäss S. 2 des rechtskräftigen Bau- und Einspracheentscheids vom 15. Januar 2021 sieht die Baueingabe für die Wärmepumpenanlage eine Platzierung der Ausseninstallationen an der nordwestlichen Gebäudeecke von Gebäude Assek. Nr. xxxx vor. Damit muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich der exakte ursprünglich bewilligte Standort nicht aus den bewilligten Baugesuchsunterlagen entnehmen lässt (vgl. dazu auch das Schreiben der BBK E. vom 24. August 2021; act. 6.5.22). 7.5 Entscheidend ist jedoch, dass für die Berechnung des Lärmschutznachweises vom 21. August 2020 der Situationsplan vom 14. August 2020 massgebend war, auf welchem das Aussengerät in ca. 1 m Distanz zur westlichen Gebäudewand eingezeichnet ist. Von diesem Standort aus wurde die Distanz zum nächstgelegenen Gebäude Assek. Nr. yyyy auf der nördlich angrenzenden Parzelle Nr. yyxx gemessen, aus welchem sich der Planungswert ergab. Die im Lärmschutznachweis vom 21. August 2020 festgelegte Richtwirkungskorrektur Seite 11 von + 3dB wurde damit offensichtlich zu tief angesetzt, da die Wärmepumpe bei dieser Kor- rektur mit einem Abstand von mindestens 5 m ab der Westfassade hätte realisiert werden müssen (S. 6 der Vollzugshilfe), wofür jedoch keine bewilligten Pläne aktenkundig sind. Mit anderen Worten hätte damit entsprechend der Vollzugshilfe bereits im Lärmschutznachweis vom 21. August 2020 und in der rechtskräftigen Bewilligung vom 15. Januar 2021 eine höhere Richtwirkungskorrektur berücksichtigt werden müssen. Da dem nachträglichen Baugesuch exakt derselbe Situationsplan zugrunde liegt, hätte sich damit ein höherer Planungswert bzw. exakt derselbe Planungswert von 41.1 dB(A) ergeben, welcher im Lärmschutznachweis vom 25. August 2021 berechnet wurde. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass die vorsorgliche Richtwirkungskorrektur beim nachträglichen Baugesuch mit +9dB eher grosszügig festgelegt ist, da sich im Bereich des Aussengeräts offenkundig keine einspringende Gebäudeecke befindet, welche eine Verstärkung der Schallreflektion zur Folge hätte. Vielmehr erschiene eine Richtwirkungskorrektur von +6dB sachgerecht (Positionierung an der Hauswand gemäss S. 6 der Vollzugshilfe), womit sich noch eine Differenz von +3dB zum Lärmschutznachweis vom 21. August 2020 ergäbe. Soweit die Beschwerdeführer eine Richtwirkungskorrektur von +3dB wie im Lärmschutznachweis vom 21. August 2020 fordern, verkennen sie, dass dafür gemäss Vollzugshilfe ein Abstand des Aussengeräts von 5 m zur Westfassade erforderlich wäre, womit die Anlage mindestens 2 m näher an das Gebäude der Beschwerdeführer zu liegen käme. Bei einer solchen Verschiebung würden sich die effektiven Lärmimmissionen der Wärmepumpe zu ihren Lasten entweder verstärken oder es wäre für die Beschwerdeführer zumindest nur eine sehr geringfügige (nicht hörbare) Verbesserung der Lärmsituation zu erwarten. Aus dem Situationsplan ergibt sich im Weiteren, dass eine nördliche Verschiebung des Aussengeräts die Lärmemissionen zulasten der Nachbarn beim nächstgelegenen Gebäude auf der Parzelle Nr. yyxx, welches bereits am stärksten durch die Anlage betroffen ist, erhöhen würde, was nicht mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar wäre. 7.6 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegner mit der Wahl eines lärmarmen Produkts, einem schallreduzierten Nachtbetrieb und dem grosszügigen Vorsorgezuschlag von +9 dB dem Vorsorgeprinzip ausreichend nachgekommen sind. Damit kommt das Obergericht zum Schluss, dass keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliegt. Für die Anordnung von Vor- sorgemassnahmen zur weiteren Lärmreduktion besteht folglich keine Veranlassung. 8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanzen das nachträgliche Bauge- such zurecht bewilligt bzw. die dagegen gerichteten Rekurse abgewiesen haben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Seite 12 9. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- erhoben (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2), welche den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt wird. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet. 10. 10.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Die Entschädigung setzt sich zusam- men aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfah- ren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Um- ständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfra- gen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. 10.2 Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. Den obsiegenden Beschwerdegegnern – deren Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat – steht unter Zugrundelegung eines Honorars von Fr. 2‘000.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 %, eine Partei- entschädigung von total Fr. 2‘240.15 zu. Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. und B. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführern wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, C. und D. eine Par- teientschädigung von Fr. 2'240.15 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezah- len. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - RA AB., mit Gerichtsurkunde - Rechtsanwältin CD., eingeschrieben - Departement Bau und Volkswirtschaft, eingeschrieben - Gemeinderat E., eingeschrieben Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 19. Dezember 2023 Seite 14