3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'240.15 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.