Seite 9 die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2'240.15 zugunsten des Beschwerdeführers führt. Diese ist ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerlegen. 8. Aufgrund der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids obsiegt der Beschwerdeführer nachträglich im Rekursverfahren. Die Sache ist infolgedessen in Bezug auf die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.