5. Demzufolge kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanzen beim Beschwerdeführer zu Unrecht von einem Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 WG ausgegangen sind. In Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 11. Mai 2023 damit aufzuheben und die Kantonspolizei anzuweisen, die Gesuche vom 4. Mai 2021, 30. September 2021 und 1. Oktober 2021 weiter zu behandeln bzw. bei der Erfüllung der Voraussetzungen die entsprechenden Bewilligungen zu erteilen.