Die im Jahr 2021 mutmasslich ausgesprochene Drohung vermag für sich allein noch keine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung und damit die Verweigerung der ersuchten Bewilligungen zu begründen. Damit ist auch der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu verneinen.