sondern es muss gestützt auf konkrete Gegebenheiten eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Wäre im vorliegenden Fall tatsächlich eine solche Wahrscheinlichkeit einer Selbst- und Drittgefährdung zu bejahen, hätten die Vorinstanzen konsequenterweise auch eine Beschlagnahmung allfälliger Waffen im Besitz des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 lit. b WG) und beim Kanton F. einen Entzug der Betriebsbewilligung beantragen müssen.